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  10 Fragen zur Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
  ANTWORTEN
  1. Wann tritt die Verordnung (DL-InfoV) in Kraft?


    Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) ist am 17.03.2010 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist 2 Monate später, also am 17. Mai 2010, in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Personen, die die Verordnung betrifft, deren Vorgaben einhalten.


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  2. Wer hat sich an die Vorgaben der DL-InfoV zu halten?


    Die DL-InfoV muss grundsätzlich von einem jedem Erbringer von Dienstleistungen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen ist, beachtet werden. Hierunter fallen nicht nur Gewerbetreibende, sondern auch Freiberufler, also z.B. auch Rechtsanwälte.


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  3. Anwendungsbereich der DL-InfoV


    Grundsatz:
    Die DL-InfoV erfasst im Grundsatz sämtliche Dienstleistungen.


    Ausnahmen:
    Ausgenommen von ihrem Anwendungsbereich sind lediglich:

    - nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
    - Finanz- sowie Bankdienstleistungen
    - Dienstleistungen der elektronischen Kommunikation
    - Verkehrsdienstleistungen
    - Dienstleistungen von Leiharbeitsargenturen
    - Gesundheitsdienstleistungen
    - Audivisuelle Dienste (z.B. Kino- und Filmbereich)
    - Glücksspiele, bei denen ein Einsatz zu erbringen ist (auch Lotterien, Wetten und Spiele in Casinos)
    - Soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, von diesem beauftragten Personen oder vom Statt als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen erbracht werden
    - Private Sicherheitsdienste
    - Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern


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  4. Stets zur Verfügung zu stellende Informationen


    Der Erbringer einer Dienstleistung hat dem Vertragspartner stets folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

    - Familien- und Vornamen bzw. Firmennamen mit Rechtsform
    - Anschrift, Telefonnummer sowie E-Mailadresse oder Faxnummer
    - Falls vorhanden Registergericht und Registernummer
    - Umsatzsteuer-IDNr.
    - Angaben über gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat der Verleihung
    - Allgemeine Geschäftsbedingungen
    - Garantien
    - wesentliche Merkmale der Dienstleistung
    - Angaben über Berufshaftpflichtversicherung


    Hinweis: Ein Großteil dieser Pflichtinformationen ergibt sich bereits aus anderen Gesetzen, z.B. aus §§ 5, 6 TMG.


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  5. Wie sind die unter Punkt 4. erwähnten Informationen zur Verfügung zu stellen?


    Der Dienstleistungerbringer muss dem Empfänger die unter Punkt 4. genannten Informationen ("stets zur Verfügung zu stellende Informationen") in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen. Dies kann wie folgt geschehen:

    - durch direkte Mitteilung
    - durch Vorhaltung bei Vertragsschluss oder Leistungserbringung (z.B. wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
    - Veröffentlichung auf der eigenen Internetpräsenz
    - Aufnahme in alle Informationsunterlagen über die Dienstleistung, die dem Empfänger zur Verfügung gestellt werden


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  6. Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen


    Der Dienstleistungserbringer hat dem Empfänger auf dessen Anfrage hin folgende Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen:

    - die geltenden berufsrechtlichen Regelungen
    - über gemeinsam ausgeübte multidisziplinäre Tätigkeiten und Partnerschaften sowie über ergriffene Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten
    - über für den Dienstleistungserbringer geltende Verhaltenskodizes
    - über spezifische außergerichtliche Beschwerdeverfahren (z.B. bei einem Berufsverband)

    Die letzten drei Informationspunkte müssen darüber hinaus in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sein.


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  7. Pflicht zur Preisangabe


    Werden Dienstleistungen gegenüber Unternehmen, Geschäftsleuten oder Institutionen erbracht, muss der Preis für die Dienstleistung in klarer und verständlicher Weise angegeben werden.

    Ist der Preis noch nicht im Vorhinein festgelegt worden, sind auf Anfrage hin die Einzelheiten der Berechnung oder ein Kostenvoranschlag zur Verfügung zu stellen.

    Hinweis: Die vorgenannten Preisangabenpflichten betreffen also nur den B2B-Bereich. Im B2C-Bereich gilt weiterhin die PAngVO.


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  8. Wann sind die unter Punkt 6. erwähnten Informationen zur Verfügung zu stellen?


    Die unter Punkt 6. erwähnten Informationen sind für den Fall, dass ein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor dessen Abschluss zur Verfügung zu stellen.

    Sollte der Vertrag nicht schriftlich fixiert werden, sind die Informationen vor der Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung zu stellen.


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  9. Verhältnis zu anderen Informationspflichten


    Andere gesetzliche Pflichten , wie z.B. die aus §§ 5, 6 TMG, der PAngVO oder der BGB-InfoV, sind neben denen aus der DL-InfoV einzuhalten.


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  10. Was passiert im Falle eines Verstoßes gegen die DL-InfoV?


    Ein Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- EUR geahndet werden. Zudem besteht die Gefahr einer kostenpflichtigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.


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  11. Kritik an der DL-InfoV


    Die DL-InfoV ist - unseres Erachtens nach zu Recht - heftiger Kritik ausgesetzt, da durch sie unter anderem

    - erhebliche Mehrkosten auf die Privatwirtschaft zukommen (ca. 100 Mio. Euro Umstellungskosten)
    - Rechtsunsicherheiten aufgrund der unübersichtlichen Rechtslage geschaffen werden
    - Abmahnwellen aufgrund einer Nichtumsetzung oder Fehlern bei der Umsetzung drohen


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  12. Weiterführende Info-Materialien


    - Amtliche Begründung zur DL-InfoV (PDF)

    - Muster-Beispiel für Rechtsanwälte von der Bundesrechtsanwaltskammer (PDF)


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Wir danken ODFaq für die Bereitstellung des tollen Skriptes.